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   BSG, 10.03.2009 - B 5 R 554/08 B   

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BSG, 10.03.2009 - B 5 R 554/08 B (https://dejure.org/2009,54865)
BSG, Entscheidung vom 10.03.2009 - B 5 R 554/08 B (https://dejure.org/2009,54865)
BSG, Entscheidung vom 10. März 2009 - B 5 R 554/08 B (https://dejure.org/2009,54865)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Chemnitz - S 7 KN 214/03
  • LSG Sachsen - L 6 R 325/06
  • BSG, 10.03.2009 - B 5 R 554/08 B
 
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  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 10.03.2009 - B 5 R 554/08 B
    7 Soweit - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: 1. Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, 2. Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, 4. Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahmen und 5. Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG angeblich auf der fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).
  • BSG, 05.03.2002 - B 13 RJ 193/01 B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei unentschuldigtem Ausbleiben eines

    Auszug aus BSG, 10.03.2009 - B 5 R 554/08 B
    Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten entgegen der Auffassung des Klägers regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 35 mwN).
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